Art. 1 MilStG (weggefallen)

Militärstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
Artikel I

1.

- 7. (Anm.: Änderung des Strafgesetzes 1945, A.Slg. Nr. 2/1945)

8.

Der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117 (Sonderbestimmungen für Soldaten), wird aufgehoben. Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über den militärischen Waffengebrauch gilt § 577 des Strafgesetzes als Bestandteil dieses Bundesgesetzes weiter.

Art. 1 MilStG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1971 bis 30.06.2001
Artikel I

1.

- 7. (Anm.: Änderung des Strafgesetzes 1945, A.Slg. Nr. 2/1945)

8.

Der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117 (Sonderbestimmungen für Soldaten), wird aufgehoben. Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über den militärischen Waffengebrauch gilt § 577 des Strafgesetzes als Bestandteil dieses Bundesgesetzes weiter.

Art. 1 MilStG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

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