Art. 1 § 54 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Art. 1 § 54 MPG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf an Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, und an Personen, die einen Zivildienst leisten, nicht durchgeführt werden.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
Art. 1 § 54 MPG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf an Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, und an Personen, die einen Zivildienst leisten, nicht durchgeführt werden.

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