Art. 1 § 13 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung

Art. 1 § 13 MedienG. (1weggefallen) Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist,

1.

wenn das periodische Medium täglich oder mindestens fünfmal in der Woche erscheint oder ausgestrahlt wird, spätestens am fünften Werktag,

2.

wenn das periodische Medium monatlich oder in längeren Zeitabschnitten erscheint oder ausgestrahlt wird und die Gegendarstellung mindestens vierzehn Tage vor dem Erscheinen oder der Ausstrahlung einlangt, in der ersten Nummer oder Programmausstrahlung,

3.

in allen anderen Fällen spätestens in der zweiten Nummer oder Programmausstrahlung

nach dem Tag des Einlangens zu veröffentlichen. Die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung ist zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen, wenn nur auf diese Weise dem ausdrücklichen Verlangen des Betroffenen nach Veröffentlichung in der gleichen Beilage, Artikelserie oder Sendereihe entsprochen werden kann.

(2) Die Veröffentlichung ist als "Gegendarstellung" oder "Nachträgliche Mitteilung" zu bezeichnenseit 01.07.2005 weggefallen. Sie hat den Namen des Betroffenen und einen Hinweis darauf zu enthalten, auf welche Nummer oder Sendung sie sich bezieht.

(3) Die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung ist so zu veröffentlichen, daß ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. Erscheint das periodische Medium in mehreren Ausgaben oder wird es in mehreren Programmen ausgestrahlt, so hat die Veröffentlichung in den Ausgaben oder in den Programmen zu geschehen, in denen die Tatsachenmitteilung, auf die sie sich bezieht, verbreitet worden ist.

(4) Bei Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk ist ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird. Bei einer Tatsachenmitteilung auf der Titelseite eines periodischen Druckwerks genügt auf der Titelseite eine Verweisung auf die Gegendarstellung im Blattinneren. Die Verweisung muß den Gegenstand der Gegendarstellung und den Umstand, daß es sich um eine solche handelt, deutlich erkennen lassen sowie, wenn der Name des Betroffenen in der Tatsachenmitteilung enthalten war, auch diesen enthalten. Soweit die Tatsachenmitteilung in einer Überschrift enthalten war, ist ein gleicher Veröffentlichungswert auch dann gegeben, wenn die Überschrift der Gegendarstellung oder die Verweisung den gleichen Raum wie die von ihr betroffene Überschrift einnimmt. Bei der Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu Tatsachenmitteilungen in Überschriften oder auf Titelseiten periodischer Druckwerke kann statt des Wortes „Gegendarstellung'' das Wort „Entgegnung'' oder unter Nennung des Betroffenen der Ausdruck „... entgegnet'' verwendet werden.

(5) Die Veröffentlichung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien hat durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen. Ist eine Tatsachenmitteilung in einem Programm wiederholt verbreitet worden, so genügt die einmalige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung zu jenem der in Betracht kommenden Zeitpunkte, zu dem sie den größten Veröffentlichungswert hat.

(6) Eine Gegendarstellung ist in Form eines Stand- oder Laufbildes zu veröffentlichen, wenn die Tatsachenmitteilung gleichfalls in Form einer bildlichen Darstellung verbreitet worden ist und der mit der Gegendarstellung angestrebte Rechtsschutz nur mit dieser Veröffentlichungsform erreicht werden kann.

(7) Die Veröffentlichung hat ohne Einschränkungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.

(8) Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen von der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung unter Hinweis auf die Nummer oder Sendung, in der sie erfolgt, oder von der Verweigerung der Veröffentlichung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.2005
Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung

Art. 1 § 13 MedienG. (1weggefallen) Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist,

1.

wenn das periodische Medium täglich oder mindestens fünfmal in der Woche erscheint oder ausgestrahlt wird, spätestens am fünften Werktag,

2.

wenn das periodische Medium monatlich oder in längeren Zeitabschnitten erscheint oder ausgestrahlt wird und die Gegendarstellung mindestens vierzehn Tage vor dem Erscheinen oder der Ausstrahlung einlangt, in der ersten Nummer oder Programmausstrahlung,

3.

in allen anderen Fällen spätestens in der zweiten Nummer oder Programmausstrahlung

nach dem Tag des Einlangens zu veröffentlichen. Die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung ist zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen, wenn nur auf diese Weise dem ausdrücklichen Verlangen des Betroffenen nach Veröffentlichung in der gleichen Beilage, Artikelserie oder Sendereihe entsprochen werden kann.

(2) Die Veröffentlichung ist als "Gegendarstellung" oder "Nachträgliche Mitteilung" zu bezeichnenseit 01.07.2005 weggefallen. Sie hat den Namen des Betroffenen und einen Hinweis darauf zu enthalten, auf welche Nummer oder Sendung sie sich bezieht.

(3) Die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung ist so zu veröffentlichen, daß ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. Erscheint das periodische Medium in mehreren Ausgaben oder wird es in mehreren Programmen ausgestrahlt, so hat die Veröffentlichung in den Ausgaben oder in den Programmen zu geschehen, in denen die Tatsachenmitteilung, auf die sie sich bezieht, verbreitet worden ist.

(4) Bei Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk ist ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird. Bei einer Tatsachenmitteilung auf der Titelseite eines periodischen Druckwerks genügt auf der Titelseite eine Verweisung auf die Gegendarstellung im Blattinneren. Die Verweisung muß den Gegenstand der Gegendarstellung und den Umstand, daß es sich um eine solche handelt, deutlich erkennen lassen sowie, wenn der Name des Betroffenen in der Tatsachenmitteilung enthalten war, auch diesen enthalten. Soweit die Tatsachenmitteilung in einer Überschrift enthalten war, ist ein gleicher Veröffentlichungswert auch dann gegeben, wenn die Überschrift der Gegendarstellung oder die Verweisung den gleichen Raum wie die von ihr betroffene Überschrift einnimmt. Bei der Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu Tatsachenmitteilungen in Überschriften oder auf Titelseiten periodischer Druckwerke kann statt des Wortes „Gegendarstellung'' das Wort „Entgegnung'' oder unter Nennung des Betroffenen der Ausdruck „... entgegnet'' verwendet werden.

(5) Die Veröffentlichung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien hat durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen. Ist eine Tatsachenmitteilung in einem Programm wiederholt verbreitet worden, so genügt die einmalige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung zu jenem der in Betracht kommenden Zeitpunkte, zu dem sie den größten Veröffentlichungswert hat.

(6) Eine Gegendarstellung ist in Form eines Stand- oder Laufbildes zu veröffentlichen, wenn die Tatsachenmitteilung gleichfalls in Form einer bildlichen Darstellung verbreitet worden ist und der mit der Gegendarstellung angestrebte Rechtsschutz nur mit dieser Veröffentlichungsform erreicht werden kann.

(7) Die Veröffentlichung hat ohne Einschränkungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.

(8) Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen von der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung unter Hinweis auf die Nummer oder Sendung, in der sie erfolgt, oder von der Verweigerung der Veröffentlichung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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