Art. 1 § 49 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2009 bis 31.12.9999
Verwaltungsübertretung

Art. 1 § 49 MedienG (weggefallen) seit 24.02.2009 weggefallen. Wer einer der Bestimmungen der §§ 47 und 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 23.02.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 23.02.2009
Verwaltungsübertretung

Art. 1 § 49 MedienG (weggefallen) seit 24.02.2009 weggefallen. Wer einer der Bestimmungen der §§ 47 und 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

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