§ 15 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Besondere Vorschriften über die Behandlung von Tieren

zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 15 LMG 1975. (1weggefallen) Die Bestimmungen der Absseit 21.01.2006 weggefallen. 2 bis 9 gelten für Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind.

(2) Es ist verboten,

a)

Tieren Hormone, Antihormone, Stoffe mit hormonaler Wirkung oder den Hormonalstoffwechsel spezifisch beeinflussende Stoffe zu verabreichen oder solche Stoffe für die Verabreichung bereitzuhalten;

b)

Tieren Antibiotika zu verabreichen, um die Haltbarkeit der von diesen Tieren stammenden Lebensmittel zu erhöhen;

c)

Tieren Stoffe mit spezifischer Wirkung, die dazu bestimmt sind, den Ertrag zu steigern, Krankheiten vorzubeugen oder zu behandeln oder die Beschaffenheit der von den Tieren stammenden Lebensmittel zu beeinflussen, insbesondere Antibiotika, Chemotherapeutika, andere arzneilich oder pharmakologisch wirkende Stoffe oder Fermentpräparate, ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbestimmungen zu verabreichen;

d)

nicht zugelassene oder der Zulassung nicht entsprechende Stoffe im Sinne der lit. c feilzuhalten, zu verkaufen oder für die Verabreichung bereitzuhalten oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr zu bringen;

e)

Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, sowie des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, insbesondere ohne Zulassung oder Registrierung oder entgegen gegebenenfalls festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen in Verkehr zu bringen oder an Tieren oder in Tierställen anzuwenden;

f)

Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen, die geeignet sind, in den von diesen Tieren stammenden Lebensmitteln bedenkliche Rückstände zu bewirken oder die betreffenden Lebensmittel sonst nachteilig zu beeinflussen, in Verkehr zu bringen oder Tieren zu verfüttern.

(3) Die Verbote nach Abs. 2 lit. a und c gelten nicht für die Krankheitsbehandlung von Tieren auf Grund tierärztlicher Verschreibung und für die Krankheitsbehandlung von Tieren mit nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln.

(4) Die Verbote nach Abs. 2 lit. d gelten nicht für den Handel mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen durch Apotheken und durch befugte Gewerbetreibende sowie, unbeschadet futtermittelrechtlicher Vorschriften, für akzessorische Nährstoffe, insbesondere Vitamine und Spurenelemente.

(5) Es ist verboten,

a)

Tiere, die entgegen Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt wurden, oder

die mit Arzneimitteln behandelt wurden, sofern bedenkliche Rückstände der verwendeten Arzneimittel oder ihrer Umsetzungsprodukte zu erwarten sind,

zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung oder

b)

Lebensmittel, die von solchen Tieren stammen, oder

c)

Lebensmittel tierischer Herkunft mit Rückständen von Stoffen im Sinne des Abs. 2 lit. a und b oder mit bedenklichen Rückständen im Sinne der Abs. 7, 8 lit. c oder Abs. 9

in Verkehr zu bringen.

(6) Der behandelnde Tierarzt hat die Tierhalter bei der Verschreibung oder Verabreichung von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die Vorschriften des Abs. 5 lit. a und b zu informieren und die Frist anzugeben, während der mit bedenklichen Rückständen zu rechnen ist; er hat weiters Aufzeichnungen über Art, Menge und Grund der Verschreibung zu führen, diese drei Jahre aufzubewahren und den Kontrollorganen jederzeit vorzuweisen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung Stoffe im Sinne des Abs. 2 lit. c und Mittel im Sinne des Abs. 2 lit. e zuzulassen, die Art der Anwendung und allenfalls einzuhaltende Fristen vorzuschreiben, die erlaubten Höchstmengen festzusetzen, die Zugabe allfälliger Indikatoren anzuordnen, das Anbringen von Anwendungsvorschriften und sonstigen Hinweisen auf den Abpackungen vorzuschreiben und allfällige unbedenkliche Rückstände in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.

(8) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, mit Verordnung

a)

die Anwendung bestimmter Arzneimittel bei Tieren zu verbieten oder zu beschränken;

b)

anzuordnen, daß bestimmte Arzneimittel nur in einer bestimmten Beschaffenheit mit bestimmten Indikatoren oder mit bestimmten Hinweisen in Verkehr gebracht werden dürfen;

c)

bedenkliche Rückstände von Arzneimitteln oder deren Umsetzungsprodukten in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen;

d)

bedenkliche Rückstände von Biozid-Produkten oder deren Umsetzungsprodukten in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung festzustellen, welche Rückstände von Mitteln oder Stoffen oder deren Umsetzungsprodukten im Futter oder in Futtermitteln oder in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln im Sinne des Abs. 2 lit. f bedenklich sind.

(10) Auf Grund des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 783/1974, ergangene Bescheide bleiben auch nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft. Sie sind unter Gewährung einer angemessenen Aufbrauchsfrist aufzuheben, wenn sie Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.10.2000 bis 20.01.2006
Besondere Vorschriften über die Behandlung von Tieren

zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 15 LMG 1975. (1weggefallen) Die Bestimmungen der Absseit 21.01.2006 weggefallen. 2 bis 9 gelten für Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind.

(2) Es ist verboten,

a)

Tieren Hormone, Antihormone, Stoffe mit hormonaler Wirkung oder den Hormonalstoffwechsel spezifisch beeinflussende Stoffe zu verabreichen oder solche Stoffe für die Verabreichung bereitzuhalten;

b)

Tieren Antibiotika zu verabreichen, um die Haltbarkeit der von diesen Tieren stammenden Lebensmittel zu erhöhen;

c)

Tieren Stoffe mit spezifischer Wirkung, die dazu bestimmt sind, den Ertrag zu steigern, Krankheiten vorzubeugen oder zu behandeln oder die Beschaffenheit der von den Tieren stammenden Lebensmittel zu beeinflussen, insbesondere Antibiotika, Chemotherapeutika, andere arzneilich oder pharmakologisch wirkende Stoffe oder Fermentpräparate, ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbestimmungen zu verabreichen;

d)

nicht zugelassene oder der Zulassung nicht entsprechende Stoffe im Sinne der lit. c feilzuhalten, zu verkaufen oder für die Verabreichung bereitzuhalten oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr zu bringen;

e)

Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, sowie des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, insbesondere ohne Zulassung oder Registrierung oder entgegen gegebenenfalls festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen in Verkehr zu bringen oder an Tieren oder in Tierställen anzuwenden;

f)

Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen, die geeignet sind, in den von diesen Tieren stammenden Lebensmitteln bedenkliche Rückstände zu bewirken oder die betreffenden Lebensmittel sonst nachteilig zu beeinflussen, in Verkehr zu bringen oder Tieren zu verfüttern.

(3) Die Verbote nach Abs. 2 lit. a und c gelten nicht für die Krankheitsbehandlung von Tieren auf Grund tierärztlicher Verschreibung und für die Krankheitsbehandlung von Tieren mit nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln.

(4) Die Verbote nach Abs. 2 lit. d gelten nicht für den Handel mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen durch Apotheken und durch befugte Gewerbetreibende sowie, unbeschadet futtermittelrechtlicher Vorschriften, für akzessorische Nährstoffe, insbesondere Vitamine und Spurenelemente.

(5) Es ist verboten,

a)

Tiere, die entgegen Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt wurden, oder

die mit Arzneimitteln behandelt wurden, sofern bedenkliche Rückstände der verwendeten Arzneimittel oder ihrer Umsetzungsprodukte zu erwarten sind,

zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung oder

b)

Lebensmittel, die von solchen Tieren stammen, oder

c)

Lebensmittel tierischer Herkunft mit Rückständen von Stoffen im Sinne des Abs. 2 lit. a und b oder mit bedenklichen Rückständen im Sinne der Abs. 7, 8 lit. c oder Abs. 9

in Verkehr zu bringen.

(6) Der behandelnde Tierarzt hat die Tierhalter bei der Verschreibung oder Verabreichung von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die Vorschriften des Abs. 5 lit. a und b zu informieren und die Frist anzugeben, während der mit bedenklichen Rückständen zu rechnen ist; er hat weiters Aufzeichnungen über Art, Menge und Grund der Verschreibung zu führen, diese drei Jahre aufzubewahren und den Kontrollorganen jederzeit vorzuweisen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung Stoffe im Sinne des Abs. 2 lit. c und Mittel im Sinne des Abs. 2 lit. e zuzulassen, die Art der Anwendung und allenfalls einzuhaltende Fristen vorzuschreiben, die erlaubten Höchstmengen festzusetzen, die Zugabe allfälliger Indikatoren anzuordnen, das Anbringen von Anwendungsvorschriften und sonstigen Hinweisen auf den Abpackungen vorzuschreiben und allfällige unbedenkliche Rückstände in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.

(8) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, mit Verordnung

a)

die Anwendung bestimmter Arzneimittel bei Tieren zu verbieten oder zu beschränken;

b)

anzuordnen, daß bestimmte Arzneimittel nur in einer bestimmten Beschaffenheit mit bestimmten Indikatoren oder mit bestimmten Hinweisen in Verkehr gebracht werden dürfen;

c)

bedenkliche Rückstände von Arzneimitteln oder deren Umsetzungsprodukten in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen;

d)

bedenkliche Rückstände von Biozid-Produkten oder deren Umsetzungsprodukten in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung festzustellen, welche Rückstände von Mitteln oder Stoffen oder deren Umsetzungsprodukten im Futter oder in Futtermitteln oder in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln im Sinne des Abs. 2 lit. f bedenklich sind.

(10) Auf Grund des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 783/1974, ergangene Bescheide bleiben auch nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft. Sie sind unter Gewährung einer angemessenen Aufbrauchsfrist aufzuheben, wenn sie Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

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