§ 23 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
§ 23 LMG 1975. (1weggefallen) Der Landeshauptmann kann die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die sich in einem Zustand befinden, der einer auf Grund des § 21 erlassenen Verordnung widerspricht, durch Bescheid untersagen oder die Behebung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist verfügenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Desgleichen kann der Landeshauptmann durch Bescheid Anordnungen zur Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb treffen oder die Anwendung bestimmter Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen untersagen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
§ 23 LMG 1975. (1weggefallen) Der Landeshauptmann kann die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die sich in einem Zustand befinden, der einer auf Grund des § 21 erlassenen Verordnung widerspricht, durch Bescheid untersagen oder die Behebung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist verfügenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Desgleichen kann der Landeshauptmann durch Bescheid Anordnungen zur Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb treffen oder die Anwendung bestimmter Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen untersagen.

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