Anl. 1 LVG

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

1.

Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG

2.

Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017

3.

Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG

4.

Koordination an Neuen Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2020

1.

Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG

2.

Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017

3.

Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG

4.

Koordination an Neuen Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG)

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