§ 9a KOG (weggefallen)

KommAustria-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 9a KOG (1weggefallen) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30seit 01.10.2010 weggefallen. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Digitalisierungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 9b bis 9e in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2010
§ 9a KOG (1weggefallen) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30seit 01.10.2010 weggefallen. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Digitalisierungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 9b bis 9e in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten