Art. 1 § 31 KJBG (weggefallen)

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2001 bis 31.12.9999
Art. 1 § 31 KJBG (1weggefallen) Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagenseit 08.08.2001 weggefallen. (BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 13; BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 20)

(2) Außer in den im Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft), nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, Dienstgebern und deren Bevollmächtigten die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen. (BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 13; BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 20)

Stand vor dem 07.08.2001

In Kraft vom 19.12.1987 bis 07.08.2001
Art. 1 § 31 KJBG (1weggefallen) Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagenseit 08.08.2001 weggefallen. (BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 13; BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 20)

(2) Außer in den im Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft), nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, Dienstgebern und deren Bevollmächtigten die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen. (BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 13; BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 20)

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