§ 38 IPRG (weggefallen)

IPR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1998 bis 31.12.9999
Bankgeschäfte und Versicherungsverträge

§ 38 IPRG. (1weggefallen) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat; bei Bankgeschäften zwischen Kreditunternehmen ist die Niederlassung des beauftragten Kreditunternehmens maßgebendseit 01.12.1998 weggefallen.

(2) Versicherungsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Versicherer seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat.

Stand vor dem 30.11.1998

In Kraft vom 01.01.1979 bis 30.11.1998
Bankgeschäfte und Versicherungsverträge

§ 38 IPRG. (1weggefallen) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat; bei Bankgeschäften zwischen Kreditunternehmen ist die Niederlassung des beauftragten Kreditunternehmens maßgebendseit 01.12.1998 weggefallen.

(2) Versicherungsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Versicherer seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat.

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