§ 45 IPRG (weggefallen)

IPR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1998 bis 31.12.9999
Abhängige Rechtsgeschäfte

§ 45 IPRG (weggefallen) seit 01.12.1998 weggefallen. Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, ist nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Der § 38 Abs. 1 bleibt unberührt.

Stand vor dem 30.11.1998

In Kraft vom 01.01.1979 bis 30.11.1998
Abhängige Rechtsgeschäfte

§ 45 IPRG (weggefallen) seit 01.12.1998 weggefallen. Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, ist nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Der § 38 Abs. 1 bleibt unberührt.

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