§ 4 ISG (weggefallen)

Impfschadengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§ 4 ISG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Der Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde, geltend zu machen. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung 30 Jahre nach der Vornahme der die Schädigung verursachenden Impfung.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1973 bis 30.06.2005
§ 4 ISG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Der Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde, geltend zu machen. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung 30 Jahre nach der Vornahme der die Schädigung verursachenden Impfung.

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