Art. 1 § 9 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
Art. 1 § 9 IG-L (1weggefallen) Soweit dies zur Erstellung eines Programms gemäß § 9a erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Absseit 19.08.2010 weggefallen. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang der Emissionskataster festzulegen. Die Verordnung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über

1.

die zu berücksichtigenden Emittentengruppen,

2.

die erforderliche räumliche Auflösung,

3.

das zu verwendende geodätische Bezugssystem,

4.

die für die Berechnung anzuwendenden Emissionsfaktoren,

5.

die auszuweisenden Einzelquellen.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Soweit erforderlich, haben Betreiber von Anlagen (§ 2 Abs. 10) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Meßergebnisse sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 17.03.2006 bis 18.08.2010
Art. 1 § 9 IG-L (1weggefallen) Soweit dies zur Erstellung eines Programms gemäß § 9a erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Absseit 19.08.2010 weggefallen. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang der Emissionskataster festzulegen. Die Verordnung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über

1.

die zu berücksichtigenden Emittentengruppen,

2.

die erforderliche räumliche Auflösung,

3.

das zu verwendende geodätische Bezugssystem,

4.

die für die Berechnung anzuwendenden Emissionsfaktoren,

5.

die auszuweisenden Einzelquellen.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Soweit erforderlich, haben Betreiber von Anlagen (§ 2 Abs. 10) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Meßergebnisse sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.

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