Art. 1 § 18 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2006 bis 31.12.9999
Art. 1 § 18 IG-L (1weggefallen) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) anzuwendenseit 17.03.2006 weggefallen. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

Stand vor dem 16.03.2006

In Kraft vom 02.11.2002 bis 16.03.2006
Art. 1 § 18 IG-L (1weggefallen) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) anzuwendenseit 17.03.2006 weggefallen. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

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