§ 108 GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 108 GSVG (1weggefallen) Solange das Krankengeld gemäß § 107 Abs. 1 Z 2 ruht, gebührt an Stelle des Krankengeldes ein Taggeldseit 01.01.2013 weggefallen. Das Taggeld ist mindestens in der Höhe des sich gemäß § 106 ergebenden Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung kann das Taggeld erhöht werden. Es darf höchstens in der doppelten Höhe des Krankengeldes gewährt werden.

(2) Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß Abs. 1 gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.2012
§ 108 GSVG (1weggefallen) Solange das Krankengeld gemäß § 107 Abs. 1 Z 2 ruht, gebührt an Stelle des Krankengeldes ein Taggeldseit 01.01.2013 weggefallen. Das Taggeld ist mindestens in der Höhe des sich gemäß § 106 ergebenden Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung kann das Taggeld erhöht werden. Es darf höchstens in der doppelten Höhe des Krankengeldes gewährt werden.

(2) Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß Abs. 1 gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen.

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