§ 88 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes

§ 88 GehG. (1weggefallen) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähigseit 01.01.2003 weggefallen. Scheidet die Berufsmilitärperson während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der der Berufsmilitärperson zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn sie in der Funktion geblieben wäre, die sie unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.

(2) In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die die Berufsmilitärperson auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte.

(3) Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig

1.

bei einer Anspruchsdauer von

a)

vier Jahren unter Abzug von 50%,

b)

fünf Jahren unter Abzug von 40%,

c)

sechs Jahren unter Abzug von 30%,

d)

sieben Jahren unter Abzug von 20%,

e)

acht Jahren unter Abzug von 10%

des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Abs. 1 und 2, auf den sie beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und

2.

bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß.

(4) In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen die Berufsmilitärperson im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre.

(5) Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufsmilitärperson der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sie

1.

gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und

2.

der letzte Bezug eines Fixgehaltes - ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes - nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der die Berufsmilitärperson zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2002
Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes

§ 88 GehG. (1weggefallen) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähigseit 01.01.2003 weggefallen. Scheidet die Berufsmilitärperson während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der der Berufsmilitärperson zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn sie in der Funktion geblieben wäre, die sie unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.

(2) In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die die Berufsmilitärperson auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte.

(3) Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig

1.

bei einer Anspruchsdauer von

a)

vier Jahren unter Abzug von 50%,

b)

fünf Jahren unter Abzug von 40%,

c)

sechs Jahren unter Abzug von 30%,

d)

sieben Jahren unter Abzug von 20%,

e)

acht Jahren unter Abzug von 10%

des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Abs. 1 und 2, auf den sie beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und

2.

bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß.

(4) In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen die Berufsmilitärperson im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre.

(5) Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufsmilitärperson der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sie

1.

gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und

2.

der letzte Bezug eines Fixgehaltes - ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes - nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der die Berufsmilitärperson zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.

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