§ 156c GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 156c GehG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4 199 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.08.1999
Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 156c GehG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4 199 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

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