§ 131 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 131 ForstG (1weggefallen) Die Forstlichen Ausbildungsstätten unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und besitzen keine Rechtspersönlichkeitseit 01.06.2002 weggefallen.

(2) Die Forstliche Ausbildungsstätte ist von einem Direktor zu leiten, der Forstwirt sein muß. Diesem ist das erforderliche Fach- und Verwaltungspersonal beizugeben.

(3) Der Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.

(4) Die näheren Bestimmungen über das Arbeitsprogramm und den Betrieb der Forstlichen Ausbildungsstätte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
§ 131 ForstG (1weggefallen) Die Forstlichen Ausbildungsstätten unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und besitzen keine Rechtspersönlichkeitseit 01.06.2002 weggefallen.

(2) Die Forstliche Ausbildungsstätte ist von einem Direktor zu leiten, der Forstwirt sein muß. Diesem ist das erforderliche Fach- und Verwaltungspersonal beizugeben.

(3) Der Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.

(4) Die näheren Bestimmungen über das Arbeitsprogramm und den Betrieb der Forstlichen Ausbildungsstätte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.

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