§ 134 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
Forstlichen Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die im § 129 Abs. 3§ 134 ForstG, § 130 und § 131 Abs. 2 erster Satz festgelegten Voraussetzungen zutreffen (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen. § 133 findet Anwendung.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
Forstlichen Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die im § 129 Abs. 3§ 134 ForstG, § 130 und § 131 Abs. 2 erster Satz festgelegten Voraussetzungen zutreffen (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen. § 133 findet Anwendung.

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