§ 136 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 136 ForstG (1weggefallen) Die Anstalt hat die Aufgabe, durch Untersuchungen und Versuche auf fachwissenschaftlicher Grundlage sowie durch Vermittlung der Anwendbarkeit ihrer Untersuchungsergebnisse für die forstliche Praxis den forstlichen Belangen im allgemeinen und der Forstwirtschaft im besonderen zu dienenseit 01.06.2002 weggefallen.

(2) Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere:

a)

Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes;

b)

die Feststellung der Ursachen von Forstschäden (wie durch Wild und Immissionen u. a.), allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen an diesen Untersuchungen interessierten Stellen, sowie die Prüfung von Fragen der forstlichen Raumplanung und der Wildbach- und Lawinenverbauung;

c)

die Prüfung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen sowie von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt sind, von forstlichem Vermehrungsgut, weiters von Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung in der Forstwirtschaft, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;

d)

die Abgabe von Gutachten im Sinne des Abs. 1.

(3) Die gemäß Abs. 2 lit. c auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
§ 136 ForstG (1weggefallen) Die Anstalt hat die Aufgabe, durch Untersuchungen und Versuche auf fachwissenschaftlicher Grundlage sowie durch Vermittlung der Anwendbarkeit ihrer Untersuchungsergebnisse für die forstliche Praxis den forstlichen Belangen im allgemeinen und der Forstwirtschaft im besonderen zu dienenseit 01.06.2002 weggefallen.

(2) Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere:

a)

Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes;

b)

die Feststellung der Ursachen von Forstschäden (wie durch Wild und Immissionen u. a.), allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen an diesen Untersuchungen interessierten Stellen, sowie die Prüfung von Fragen der forstlichen Raumplanung und der Wildbach- und Lawinenverbauung;

c)

die Prüfung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen sowie von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt sind, von forstlichem Vermehrungsgut, weiters von Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung in der Forstwirtschaft, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;

d)

die Abgabe von Gutachten im Sinne des Abs. 1.

(3) Die gemäß Abs. 2 lit. c auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, bleiben unberührt.

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