§ 150 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 150 ForstG (1weggefallen) Forstliche Baumarten, auf deren Vermehrungsgut und Ausgangsmaterial dieser Abschnitt anzuwenden ist, sind:

a)

von den Baumarten, bei denen die generative Vermehrung die Regel ist, jene, die für die inländische Forstwirtschaft von Bedeutung sind und bei denen die Kenntnis der Herkunft für die richtige Auswahl des standortstauglichen Saat- und Pflanzgutes unerläßlich ist;

b)

von den Baumarten, bei denen die vegetative Vermehrung die Regel ist, die Pappel.

(2) Die Baumarten gemäß Absseit 21.08.1996 weggefallen. 1 lit. 1 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
§ 150 ForstG (1weggefallen) Forstliche Baumarten, auf deren Vermehrungsgut und Ausgangsmaterial dieser Abschnitt anzuwenden ist, sind:

a)

von den Baumarten, bei denen die generative Vermehrung die Regel ist, jene, die für die inländische Forstwirtschaft von Bedeutung sind und bei denen die Kenntnis der Herkunft für die richtige Auswahl des standortstauglichen Saat- und Pflanzgutes unerläßlich ist;

b)

von den Baumarten, bei denen die vegetative Vermehrung die Regel ist, die Pappel.

(2) Die Baumarten gemäß Absseit 21.08.1996 weggefallen. 1 lit. 1 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.

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