§ 16a FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2006 bis 31.12.9999
Abschnitt II

Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen

Mittel und Vorhaben

§ 16a FTFG. (1weggefallen) Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:

1.

industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

2.

Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;

3.

immaterielle Investitionen, insbesondere in Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;

4.

Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;

5.

Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;

6.

Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen sowie

7.

Durchführung von F&E-Programmen.

(2) Die per 30seit 14.01.2006 weggefallen. Juni 2003 vorhandenen Rücklagen des Innovations- und Technologiefonds stehen auch weiterhin für Zwecke der Forschungs- und Technologieförderung zur Verfügung.

Stand vor dem 13.01.2006

In Kraft vom 15.07.2004 bis 13.01.2006
Abschnitt II

Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen

Mittel und Vorhaben

§ 16a FTFG. (1weggefallen) Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:

1.

industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

2.

Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;

3.

immaterielle Investitionen, insbesondere in Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;

4.

Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;

5.

Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;

6.

Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen sowie

7.

Durchführung von F&E-Programmen.

(2) Die per 30seit 14.01.2006 weggefallen. Juni 2003 vorhandenen Rücklagen des Innovations- und Technologiefonds stehen auch weiterhin für Zwecke der Forschungs- und Technologieförderung zur Verfügung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten