§ 16b FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2006 bis 31.12.9999
Abwicklung der Förderungen

§ 16b FTFG. (1weggefallen) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehenseit 14.01.2006 weggefallen.

(2) In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:

1.

Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.

2.

Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.

3.

Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.

4.

Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

5.

Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben im Falle der Verwendung der Mittel zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).

Stand vor dem 13.01.2006

In Kraft vom 01.09.2004 bis 13.01.2006
Abwicklung der Förderungen

§ 16b FTFG. (1weggefallen) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehenseit 14.01.2006 weggefallen.

(2) In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:

1.

Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.

2.

Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.

3.

Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.

4.

Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

5.

Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben im Falle der Verwendung der Mittel zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).

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