§ 27 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
ABSCHNITT IV

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES FÜR DEN

ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN

FERNSCHREIB-, DATEX- UND DIREKT-DATENNETZES,

GEBÜHREN FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN

Fernschreib-Grundgebühr, Herstellungs- und

Verlegungsgebühren

§ 27 FGO. (1weggefallen) Die Gebühr beträgt:

monatlich

Schilling

für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim

Fernschreibanschlußamt sowie für die Bereithaltung

und Instandhaltung der Anschlußleitung

(Fernschreib-Grundgebühr) seit 01.01.1998 weggefallen......................... 360,-

(2) Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des § 19 sinngemäß.

(3) Für die während des Monats übergebenen Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit von 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(4) Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.09.1987 bis 31.12.1997
ABSCHNITT IV

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES FÜR DEN

ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN

FERNSCHREIB-, DATEX- UND DIREKT-DATENNETZES,

GEBÜHREN FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN

Fernschreib-Grundgebühr, Herstellungs- und

Verlegungsgebühren

§ 27 FGO. (1weggefallen) Die Gebühr beträgt:

monatlich

Schilling

für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim

Fernschreibanschlußamt sowie für die Bereithaltung

und Instandhaltung der Anschlußleitung

(Fernschreib-Grundgebühr) seit 01.01.1998 weggefallen......................... 360,-

(2) Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des § 19 sinngemäß.

(3) Für die während des Monats übergebenen Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit von 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(4) Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.

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