§ 15 FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

Das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt hat(1) Für Personen, die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzenim Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, wennfinden die Eintragungenwährend dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechendieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbehilfenkarte auszustellendie Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1978 bis 30.04.1996

Das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt hat(1) Für Personen, die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzenim Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, wennfinden die Eintragungenwährend dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechendieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbehilfenkarte auszustellendie Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

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