Art. 129d B-VG (weggefallen)

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Der Sitz des Asylgerichtshofes ist die Bundeshauptstadt Wien; die Errichtung von Außenstellen ist zulässig.

(2) Der Asylgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Asylgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.

(3) Alle Mitglieder des Asylgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.

(4) Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs129d B-VG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
(1) Der Sitz des Asylgerichtshofes ist die Bundeshauptstadt Wien; die Errichtung von Außenstellen ist zulässig.

(2) Der Asylgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Asylgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.

(3) Alle Mitglieder des Asylgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.

(4) Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs129d B-VG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

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