§ 50 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Börseräte

§ 50.§ 50 BörseG (1weggefallen) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börseratseit 01.01.1998 weggefallen. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des § 3 Abs. 5 Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:

1.

Die von Kreditinstituten aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;

2.

Freie Makler im Wahlkreis II;

3.

Börsesensale im Wahlkreis III;

4.

Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;

5.

Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis V.

(3) Es entfallen

1.

auf den Wahlkreis I 16 Börseräte;

2.

auf den Wahlkreis II ein Börserat;

3.

auf den Wahlkreis III ein Börserat;

4.

auf den Wahlkreis IV ein Börserat;

5.

auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.

Für jeden Börserat ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen, die bei Ausscheiden des Börserates vor Ablauf seiner Funktionsperiode an dessen Stelle tritt.

(4) Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1997
Börseräte

§ 50.§ 50 BörseG (1weggefallen) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börseratseit 01.01.1998 weggefallen. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des § 3 Abs. 5 Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:

1.

Die von Kreditinstituten aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;

2.

Freie Makler im Wahlkreis II;

3.

Börsesensale im Wahlkreis III;

4.

Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;

5.

Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis V.

(3) Es entfallen

1.

auf den Wahlkreis I 16 Börseräte;

2.

auf den Wahlkreis II ein Börserat;

3.

auf den Wahlkreis III ein Börserat;

4.

auf den Wahlkreis IV ein Börserat;

5.

auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.

Für jeden Börserat ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen, die bei Ausscheiden des Börserates vor Ablauf seiner Funktionsperiode an dessen Stelle tritt.

(4) Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.

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