§ 80 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2005 bis 31.12.9999
Prospekthaftung

§ 80.§ 80 BörseG (1weggefallen) Jedem Erwerber eines Wertpapiers, das auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr an einer inländischen Börse zugelassen ist, haften als Gesamtschuldner

1.

der Emittent und die Personen, die für den Prospekt oder für bestimmte Abschnitte des Prospektes die Verantwortung übernommen haben, für vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben oder Verschweigung erheblicher Umstände, wenn dadurch die Verhältnisse des Emittenten unrichtig wiedergegeben werden, sowie

2.

die Abschlußprüfer, die in Kenntnis solcher Handlungen gemäß Z 1 und des Umstandes, daß der von ihnen bestätigte Jahresabschluß einem Prospekt beigelegt werden soll, einen Jahresabschluß oder einen Prospekt mit einem Bestätigungsvermerk versehen haben

für den Schaden, der dem Erwerber aus den von den Prospektangaben abweichenden Tatsachen entsteht.

(2) Die Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung noch durch die Erklärung im Prospekt, daß die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise oder zur Gänze ausgeschlossen werden; der Ersatzpflichtige kann jedoch die Ersatzpflicht dadurch abwehren, daß er dem Besitzer des Wertpapiers den Erwerbspreis samt Spesen gegen Rückgabe des Wertpapiers ersetztseit 10.08.2005 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2005

In Kraft vom 01.10.1993 bis 09.08.2005
Prospekthaftung

§ 80.§ 80 BörseG (1weggefallen) Jedem Erwerber eines Wertpapiers, das auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr an einer inländischen Börse zugelassen ist, haften als Gesamtschuldner

1.

der Emittent und die Personen, die für den Prospekt oder für bestimmte Abschnitte des Prospektes die Verantwortung übernommen haben, für vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben oder Verschweigung erheblicher Umstände, wenn dadurch die Verhältnisse des Emittenten unrichtig wiedergegeben werden, sowie

2.

die Abschlußprüfer, die in Kenntnis solcher Handlungen gemäß Z 1 und des Umstandes, daß der von ihnen bestätigte Jahresabschluß einem Prospekt beigelegt werden soll, einen Jahresabschluß oder einen Prospekt mit einem Bestätigungsvermerk versehen haben

für den Schaden, der dem Erwerber aus den von den Prospektangaben abweichenden Tatsachen entsteht.

(2) Die Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung noch durch die Erklärung im Prospekt, daß die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise oder zur Gänze ausgeschlossen werden; der Ersatzpflichtige kann jedoch die Ersatzpflicht dadurch abwehren, daß er dem Besitzer des Wertpapiers den Erwerbspreis samt Spesen gegen Rückgabe des Wertpapiers ersetztseit 10.08.2005 weggefallen.

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