Art. 1 § 16 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.9999
Art. 1 § 16. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe BefNVO (§ 17weggefallen) zu befragen; er entscheidet über den Ausschlußseit 01.08.1987 weggefallen. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und anläßlich der Anberaumung des Prüfungstermines ist bereits auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.07.1987

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.07.1987
Art. 1 § 16. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe BefNVO (§ 17weggefallen) zu befragen; er entscheidet über den Ausschlußseit 01.08.1987 weggefallen. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und anläßlich der Anberaumung des Prüfungstermines ist bereits auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

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