Art. 1 § 21 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.9999
Art. 1 § 21 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der vollzähligen Kommission bekanntzugeben. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf "bestanden" zu lauten hat.

Stand vor dem 31.07.1987

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.07.1987
Art. 1 § 21 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der vollzähligen Kommission bekanntzugeben. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf "bestanden" zu lauten hat.

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