Art. 3 BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Artikel III

(1) (Anm.: Zu § 65 BDG 1979, BGBl. Nr. 333) Abweichend vom Art. I Z 1 beträgt das Urlaubsausmaß von Beamten mit einem Dienstalter von weniger als 18 Jahren für das Kalenderjahr 1985 anstelle von 30 Werktagen 28 Werktage.

3 BDG 1979 (2weggefallen) (Anmseit 01.01.1999 weggefallen.: Zu § 72 Abs.1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961)

(3) (Anm.: Zu § 65 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

Art. IV Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 137/1983 bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.12.1998
Artikel III

(1) (Anm.: Zu § 65 BDG 1979, BGBl. Nr. 333) Abweichend vom Art. I Z 1 beträgt das Urlaubsausmaß von Beamten mit einem Dienstalter von weniger als 18 Jahren für das Kalenderjahr 1985 anstelle von 30 Werktagen 28 Werktage.

3 BDG 1979 (2weggefallen) (Anmseit 01.01.1999 weggefallen.: Zu § 72 Abs.1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961)

(3) (Anm.: Zu § 65 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

Art. IV Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 137/1983 bleibt unberührt.

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