Art. 4 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Artikel IV

(Anm1) .: zu Anlage 1 Z 15.4, BGBl. Nr. 333/1979)

Auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2.. Beamten, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet wurdenOktober 1982 eine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt - wenn es für sie günstiger ist die Anlage 1 Z 15.4- jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus ... § 65 Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der bis zum Ablauf des 3031. Juni 1988Dezember 1981 geltenden Fassung weiterhinergibt.

(2) Abs. 1 ist auch auf jene ... Beamten anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, wenn sich für sie - bezogen auf den Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.1994

Artikel IV

(Anm1) .: zu Anlage 1 Z 15.4, BGBl. Nr. 333/1979)

Auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2.. Beamten, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet wurdenOktober 1982 eine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt - wenn es für sie günstiger ist die Anlage 1 Z 15.4- jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus ... § 65 Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der bis zum Ablauf des 3031. Juni 1988Dezember 1981 geltenden Fassung weiterhinergibt.

(2) Abs. 1 ist auch auf jene ... Beamten anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, wenn sich für sie - bezogen auf den Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

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