§ 153b BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 153b BDG 1979 (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Sobald eine Staatsanwältin, die bei Justizbehörden in den Ländern, oder bei der Generalprokuratur verwendet wird, die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG meldet, kann die Ausschreibung der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstelle erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Staatsanwältin besetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.2007
§ 153b BDG 1979 (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Sobald eine Staatsanwältin, die bei Justizbehörden in den Ländern, oder bei der Generalprokuratur verwendet wird, die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG meldet, kann die Ausschreibung der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstelle erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Staatsanwältin besetzt werden.

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