§ 274a BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 274a BDG 1979. (1weggefallen) Die obersten Dienstbehörden sich (Anmseit 01.09.1999 weggefallen.: richtig: sind) ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 15.02.1997 bis 31.08.1999
Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 274a BDG 1979. (1weggefallen) Die obersten Dienstbehörden sich (Anmseit 01.09.1999 weggefallen.: richtig: sind) ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

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