Anl. 1/35 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

a)

im Verwaltungsdienst:

Mithilfe,

b)

im Postdienst:

Mithilfe,

c)

im Postautodienst:

Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,

d)

im Telekomdienst:

Mithilfe,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Mithilfe.

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 124, BGBl. I Nr. 153/2020)

35.3.

a)

Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder

b)

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.

35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.

Definitivstellungserfordernisse:

35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6

Ernennungserfordernisse:

35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

a)

im Verwaltungsdienst:

Mithilfe,

b)

im Postdienst:

Mithilfe,

c)

im Postautodienst:

Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,

d)

im Telekomdienst:

Mithilfe,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Mithilfe,

f)

in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

Mithilfe.

35.3.

a)

Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder

b)

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.

35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.

Definitivstellungserfordernisse:

35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6

Ernennungserfordernisse:

35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

a)

im Verwaltungsdienst:

Mithilfe,

b)

im Postdienst:

Mithilfe,

c)

im Postautodienst:

Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,

d)

im Telekomdienst:

Mithilfe,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Mithilfe,

f)

in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

Mithilfe.

35.3.

a)

Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder

b)

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.

35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.

Definitivstellungserfordernisse:

35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2019

35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

a)

im Verwaltungsdienst:

Mithilfe,

b)

im Postdienst:

Mithilfe,

c)

im Postautodienst:

Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,

d)

im Telekomdienst:

Mithilfe,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Mithilfe.

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 124, BGBl. I Nr. 153/2020)

35.3.

a)

Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder

b)

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.

35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.

Definitivstellungserfordernisse:

35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6

Ernennungserfordernisse:

35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

a)

im Verwaltungsdienst:

Mithilfe,

b)

im Postdienst:

Mithilfe,

c)

im Postautodienst:

Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,

d)

im Telekomdienst:

Mithilfe,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Mithilfe,

f)

in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

Mithilfe.

35.3.

a)

Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder

b)

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.

35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.

Definitivstellungserfordernisse:

35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6

Ernennungserfordernisse:

35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

a)

im Verwaltungsdienst:

Mithilfe,

b)

im Postdienst:

Mithilfe,

c)

im Postautodienst:

Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,

d)

im Telekomdienst:

Mithilfe,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Mithilfe,

f)

in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

Mithilfe.

35.3.

a)

Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder

b)

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.

35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.

Definitivstellungserfordernisse:

35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten