§ 22f BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 22f BWG (1weggefallen) Ein Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtetseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

1.

die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1,

2.

die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und

3.

die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(3) Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn entweder der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest) von mindestens 5 vH halten wird. Als Halten eines materiellen Nettoanteils gelten:

1.

Das Halten eines Anteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranche oder

2.

bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originatorenanteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen oder

3.

das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potentiell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt oder

4.

das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Verbriefungstranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht.

Der materielle Nettoanteil ist bei der Origination zu berechnen und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Dieser Anteil darf weder kreditrisikomindernden Techniken noch Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen unterliegen. Der materielle Nettoanteil ist durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten zu bestimmen. Für die Zwecke dieses Absatzes und Abs. 6 Z 1 bedeutet kontinuierlich, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.

(4) Ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kann den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.

Das EWR-Mutterkreditinstitut, die EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen verbrieft als Originator oder Sponsor Forderungen von mindestens zwei anderen, in die Beaufsichtigung auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage einbezogenen Instituten,

2.

die Institute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, erfüllen die Anforderungen gemäß § 22d Abs. 10,

3.

die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22d Abs. 11 werden dem Originator oder Sponsor und dem EWR-Mutterkreditinstitut oder der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft rechtzeitig übermittelt.

Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 1 oder 2, deren EWR-Mutterkreditinstitut oder deren EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft die Anforderungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen.

(5) Abs. 3 ist nicht anzuwenden bei:

1.

Verbrieften Forderungen oder Eventualforderungen, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen durch eine umfassende, bedingungslose und unwiderrufliche Haftung besichert sind:

a)

Zentralstaaten und Zentralbanken,

b)

Länder und Gemeinden sowie Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten,

c)

Institute, denen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ein Risikogewicht von höchstens 50 vH zugewiesen wird,

d)

multilaterale Entwicklungsbanken;

2.

Geschäften, die auf einem klaren, transparenten und öffentlich zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;

3.

Konsortialkrediten, angekauften Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Abs. 3 fallende Verbriefung zu bündeln oder abzusichern.

(6) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben vor der Investition und danach laufend hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnisse über die Merkmale gemäß Z 1 bis 7 zu verfügen. Dazu haben Kreditinstitute entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie entsprechend dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen auch eigene Vorschriften und Verfahren festzulegen, um diese Verbriefungspositionen zu analysieren und zu erfassen. Die Merkmale sind:

1.

Gemäß § 22d Abs. 11 erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest), den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten;

2.

Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;

3.

Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

4.

Reputation und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

5.

Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls auf deren Besicherungsqualität walten lassen;

6.

gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat;

7.

alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstitutes haben können.

(7) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig geeignete Stresstests selbst durchzuführen. Dabei können sie sich auf die von einer anerkannten Rating-Agentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.

(8) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen über förmliche Verfahren zu verfügen, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu überwachen. Soweit anwendbar, haben diese Informationen insbesondere zu umfassen:

1.

Die Art der Forderung,

2.

den Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind,

3.

die Ausfallsquoten,

4.

die Quote der vorzeitigen Rückzahlungen,

5.

die unter Zwangsvollstreckung stehenden Kredite,

6.

die Art der Sicherheit und Belegung,

7.

die Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen,

8.

die sektorale und geografische Diversifizierung,

9.

die Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern.

Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, haben die Kreditinstitute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Absatz genannten Informationen (z. B. Name des Emittenten und Bonität) zu verfügen, sondern auch über Informationen hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der Pools, die den Verbriefungstranchen zugrunde liegen.

(9) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben über gründliche Kenntnisse über alle strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion zu verfügen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie insbesondere

1.

vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten (Trigger),

2.

Bonitäts- und Liquiditätsverbesserungen,

3.

Marktwert-Trigger,

4.

die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2013
§ 22f BWG (1weggefallen) Ein Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtetseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

1.

die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1,

2.

die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und

3.

die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(3) Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn entweder der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest) von mindestens 5 vH halten wird. Als Halten eines materiellen Nettoanteils gelten:

1.

Das Halten eines Anteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranche oder

2.

bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originatorenanteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen oder

3.

das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potentiell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt oder

4.

das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Verbriefungstranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht.

Der materielle Nettoanteil ist bei der Origination zu berechnen und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Dieser Anteil darf weder kreditrisikomindernden Techniken noch Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen unterliegen. Der materielle Nettoanteil ist durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten zu bestimmen. Für die Zwecke dieses Absatzes und Abs. 6 Z 1 bedeutet kontinuierlich, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.

(4) Ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kann den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.

Das EWR-Mutterkreditinstitut, die EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen verbrieft als Originator oder Sponsor Forderungen von mindestens zwei anderen, in die Beaufsichtigung auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage einbezogenen Instituten,

2.

die Institute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, erfüllen die Anforderungen gemäß § 22d Abs. 10,

3.

die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22d Abs. 11 werden dem Originator oder Sponsor und dem EWR-Mutterkreditinstitut oder der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft rechtzeitig übermittelt.

Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 1 oder 2, deren EWR-Mutterkreditinstitut oder deren EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft die Anforderungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen.

(5) Abs. 3 ist nicht anzuwenden bei:

1.

Verbrieften Forderungen oder Eventualforderungen, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen durch eine umfassende, bedingungslose und unwiderrufliche Haftung besichert sind:

a)

Zentralstaaten und Zentralbanken,

b)

Länder und Gemeinden sowie Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten,

c)

Institute, denen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ein Risikogewicht von höchstens 50 vH zugewiesen wird,

d)

multilaterale Entwicklungsbanken;

2.

Geschäften, die auf einem klaren, transparenten und öffentlich zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;

3.

Konsortialkrediten, angekauften Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Abs. 3 fallende Verbriefung zu bündeln oder abzusichern.

(6) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben vor der Investition und danach laufend hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnisse über die Merkmale gemäß Z 1 bis 7 zu verfügen. Dazu haben Kreditinstitute entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie entsprechend dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen auch eigene Vorschriften und Verfahren festzulegen, um diese Verbriefungspositionen zu analysieren und zu erfassen. Die Merkmale sind:

1.

Gemäß § 22d Abs. 11 erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest), den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten;

2.

Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;

3.

Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

4.

Reputation und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

5.

Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls auf deren Besicherungsqualität walten lassen;

6.

gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat;

7.

alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstitutes haben können.

(7) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig geeignete Stresstests selbst durchzuführen. Dabei können sie sich auf die von einer anerkannten Rating-Agentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.

(8) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen über förmliche Verfahren zu verfügen, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu überwachen. Soweit anwendbar, haben diese Informationen insbesondere zu umfassen:

1.

Die Art der Forderung,

2.

den Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind,

3.

die Ausfallsquoten,

4.

die Quote der vorzeitigen Rückzahlungen,

5.

die unter Zwangsvollstreckung stehenden Kredite,

6.

die Art der Sicherheit und Belegung,

7.

die Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen,

8.

die sektorale und geografische Diversifizierung,

9.

die Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern.

Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, haben die Kreditinstitute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Absatz genannten Informationen (z. B. Name des Emittenten und Bonität) zu verfügen, sondern auch über Informationen hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der Pools, die den Verbriefungstranchen zugrunde liegen.

(9) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben über gründliche Kenntnisse über alle strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion zu verfügen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie insbesondere

1.

vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten (Trigger),

2.

Bonitäts- und Liquiditätsverbesserungen,

3.

Marktwert-Trigger,

4.

die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls.

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