§ 3 AuslvV (weggefallen)

Auslandsverwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
Kaufkraftausgleichszulage

§ 3 AuslvV. (1weggefallen) Die Kaufkraft des Euro im Sinne des § 21b GehG ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnenseit 01.08.2007 weggefallen.

(2) Anhand des erhobenen bzw. fort gerechneten Kaufkraftunterschiedes ist der Hundertsatz gemäß § 21g Abs. 4 Z 2 GehG für jeden Dienstort kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet monatlich festzusetzen.

(3) Ist eine Erhebung gemäß Abs. 1 mangels verfügbarer Grundlagen für einzelne Dienstorte nicht möglich, kann für diese, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 06.03.2007 bis 31.07.2007
Kaufkraftausgleichszulage

§ 3 AuslvV. (1weggefallen) Die Kaufkraft des Euro im Sinne des § 21b GehG ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnenseit 01.08.2007 weggefallen.

(2) Anhand des erhobenen bzw. fort gerechneten Kaufkraftunterschiedes ist der Hundertsatz gemäß § 21g Abs. 4 Z 2 GehG für jeden Dienstort kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet monatlich festzusetzen.

(3) Ist eine Erhebung gemäß Abs. 1 mangels verfügbarer Grundlagen für einzelne Dienstorte nicht möglich, kann für diese, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden.

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