Art. 2 § 1 ASFINAG-G

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.9999

Artikel II

Errichtung einer Autobahnen- und

Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

§ 1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft'' mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 1007 Millionen SchillingEuro, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.

Stand vor dem 29.12.2000

In Kraft vom 01.11.1982 bis 29.12.2000

Artikel II

Errichtung einer Autobahnen- und

Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

§ 1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft'' mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 1007 Millionen SchillingEuro, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.

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