Art. 4 § 6 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Art. 4 § 6. ASFINAG-G (Anm.: Art. IVweggefallen) (1) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft die ihr bisher nur zur Herstellung und Finanzierung übertragene Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Friesach bis Graz/Nord zur Erhaltung zu übertragenseit 01.01.2005 weggefallen.

(2) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und Erhaltung zu übertragen:

a)

die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Sattledt bis Kirchdorf,

b)

der Vollausbau der Strecke Rottenmann/Süd bis Gaishorn (Umfahrung Trieben),

c)

die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn vom Knoten Selzthal bis Rottenmann/Süd,

d)

die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Gaishorn bis Traboch.

Weiters ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Kirchdorf bis Windischgarsten zu übertragen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 29.10.1992 bis 31.12.2004
Art. 4 § 6. ASFINAG-G (Anm.: Art. IVweggefallen) (1) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft die ihr bisher nur zur Herstellung und Finanzierung übertragene Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Friesach bis Graz/Nord zur Erhaltung zu übertragenseit 01.01.2005 weggefallen.

(2) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und Erhaltung zu übertragen:

a)

die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Sattledt bis Kirchdorf,

b)

der Vollausbau der Strecke Rottenmann/Süd bis Gaishorn (Umfahrung Trieben),

c)

die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn vom Knoten Selzthal bis Rottenmann/Süd,

d)

die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Gaishorn bis Traboch.

Weiters ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Kirchdorf bis Windischgarsten zu übertragen.

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