§ 17b AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
§ 17b AMFG. (1weggefallen) Abweichend von der Bestimmung des § 10 litseit 01.07.2002 weggefallen. e sind Entgeltleistungen der Dienstgeber für die Tätigkeit von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für Arbeitsvermittler zulässig.

(2) Entgeltvereinbarungen mit dem Arbeitsuchenden sind unzulässig. Allenfalls von ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung erbrachte Geldleistungen oder geldwerte Leistungen sind zurückzuerstatten. Vereinbarungen zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Anbieter der offenen Stelle über eine Abgeltung der an den Arbeitsvermittler durch den Anbieter erbrachten Leistungen sind unzulässig.

(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung darf der Arbeitsvermittler keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.2002
§ 17b AMFG. (1weggefallen) Abweichend von der Bestimmung des § 10 litseit 01.07.2002 weggefallen. e sind Entgeltleistungen der Dienstgeber für die Tätigkeit von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für Arbeitsvermittler zulässig.

(2) Entgeltvereinbarungen mit dem Arbeitsuchenden sind unzulässig. Allenfalls von ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung erbrachte Geldleistungen oder geldwerte Leistungen sind zurückzuerstatten. Vereinbarungen zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Anbieter der offenen Stelle über eine Abgeltung der an den Arbeitsvermittler durch den Anbieter erbrachten Leistungen sind unzulässig.

(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung darf der Arbeitsvermittler keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.

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