§ 19 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Beihilfen zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder

Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung

§ 19 AMFG. (1weggefallen) Zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung können Beihilfen gewährt werden, um

a)

die berufliche Ausbildung in einem Lehrberuf zu erleichtern,

b)

eine Ein-, Um- oder Nachschulung, insbesondere auch nach Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder eine unter lit. a nicht erfaßte berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern,

c)

Vorstellungen und Bewerbungen zu erleichtern,

d)

Reisen und Übersiedlungen, die mit dem Arbeitsantritt im Zusammenhang stehen, zu erleichtern,

e)

die Führung eines getrennten Haushaltes zu erleichtern,

f)

die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort zu erleichtern,

g)

bei der Beschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsausrüstung sowie Behinderten bei der Beschaffung von Arbeitsplatzausrüstung zu helfen,

h)

den Zeitraum, der zwischen dem Antritt einer neuen Beschäftigung und der ersten Lohnauszahlung liegt, überbrücken zu helfen.

i)

die Niederlassung an einem vom früheren Wohnort verschiedenen Arbeitsort zu erleichtern,

j)

die Sicherung eines Heim- oder Wohnplatzes zu erleichtern,

k)

die Umstellung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses infolge einer Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes wegen des Vorliegens wirtschaftlicher Schwierigkeiten als Folge des Abschlusses der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften oder bedeutender Veränderungen der internationalen Wettbewerbsverhältnisse oder einer Strukturbereinigung zu erleichtern,

l)

die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung notwendig werdende Betreuung von Kindern zu erleichtern.

(2) Beihilfen gemäß Absseit 01.07.1994 weggefallen. 1 können an beziehungsweise für Personen gewährt werden,

a)

die einen Beruf erlernen,

b)

die beschäftigungslos sind,

c)

die eine qualifiziertere oder produktivere Beschäftigung anstreben,

d)

die selbständig erwerbstätig sind und sich für eine unselbständige Beschäftigung ausbilden lassen, weil sie infolge von Strukturänderungen zum Wechsel in einen unselbständigen Beruf gezwungen sind,

e)

deren Arbeitsplätze von einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung betroffen sind oder in nächster Zeit betroffen werden, oder

f)

die auf Grund einer Minderung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eine Erwerbstätigkeit nicht ohne solche Beihilfen

aa)

aufnehmen oder

bb)

beibehalten können.

(3) Beihilfen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gewährt werden, um

a)

eine Hochschulausbildung oder

b)

eine Ausbildung an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen,

zu fördern.

(4) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 3 lit. b kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik für bestimmte Kategorien von Schulen und schulischen Ausbildungen auf Grund außerordentlicher Bedingungen von Nachfrage oder Angebot auf den in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkten festsetzen, wenn Schülerbeihilfen nicht vorgesehen sind oder diese auf Grund der Lebensumstände des Beihilfenwerbers nicht ausreichend erscheinen.

(5) Für Dienstnehmer, denen die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b vom zuständigen Arbeitsamt bewilligt wurde, kann bei nur teilweiser Freistellung von der Dienstleistung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, sofern dies eine kollektivvertragliche Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, eine Vereinbarung über die Aliquotierung der Bezüge entsprechend der geleisteten Arbeitszeit getroffen werden.

(6) Durch die Tätigkeit einer Person auf Grund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 lit. b wird kein Dienstverhältnis begründet.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.07.1990 bis 30.06.1994
Beihilfen zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder

Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung

§ 19 AMFG. (1weggefallen) Zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung können Beihilfen gewährt werden, um

a)

die berufliche Ausbildung in einem Lehrberuf zu erleichtern,

b)

eine Ein-, Um- oder Nachschulung, insbesondere auch nach Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder eine unter lit. a nicht erfaßte berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern,

c)

Vorstellungen und Bewerbungen zu erleichtern,

d)

Reisen und Übersiedlungen, die mit dem Arbeitsantritt im Zusammenhang stehen, zu erleichtern,

e)

die Führung eines getrennten Haushaltes zu erleichtern,

f)

die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort zu erleichtern,

g)

bei der Beschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsausrüstung sowie Behinderten bei der Beschaffung von Arbeitsplatzausrüstung zu helfen,

h)

den Zeitraum, der zwischen dem Antritt einer neuen Beschäftigung und der ersten Lohnauszahlung liegt, überbrücken zu helfen.

i)

die Niederlassung an einem vom früheren Wohnort verschiedenen Arbeitsort zu erleichtern,

j)

die Sicherung eines Heim- oder Wohnplatzes zu erleichtern,

k)

die Umstellung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses infolge einer Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes wegen des Vorliegens wirtschaftlicher Schwierigkeiten als Folge des Abschlusses der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften oder bedeutender Veränderungen der internationalen Wettbewerbsverhältnisse oder einer Strukturbereinigung zu erleichtern,

l)

die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung notwendig werdende Betreuung von Kindern zu erleichtern.

(2) Beihilfen gemäß Absseit 01.07.1994 weggefallen. 1 können an beziehungsweise für Personen gewährt werden,

a)

die einen Beruf erlernen,

b)

die beschäftigungslos sind,

c)

die eine qualifiziertere oder produktivere Beschäftigung anstreben,

d)

die selbständig erwerbstätig sind und sich für eine unselbständige Beschäftigung ausbilden lassen, weil sie infolge von Strukturänderungen zum Wechsel in einen unselbständigen Beruf gezwungen sind,

e)

deren Arbeitsplätze von einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung betroffen sind oder in nächster Zeit betroffen werden, oder

f)

die auf Grund einer Minderung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eine Erwerbstätigkeit nicht ohne solche Beihilfen

aa)

aufnehmen oder

bb)

beibehalten können.

(3) Beihilfen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gewährt werden, um

a)

eine Hochschulausbildung oder

b)

eine Ausbildung an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen,

zu fördern.

(4) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 3 lit. b kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik für bestimmte Kategorien von Schulen und schulischen Ausbildungen auf Grund außerordentlicher Bedingungen von Nachfrage oder Angebot auf den in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkten festsetzen, wenn Schülerbeihilfen nicht vorgesehen sind oder diese auf Grund der Lebensumstände des Beihilfenwerbers nicht ausreichend erscheinen.

(5) Für Dienstnehmer, denen die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b vom zuständigen Arbeitsamt bewilligt wurde, kann bei nur teilweiser Freistellung von der Dienstleistung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, sofern dies eine kollektivvertragliche Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, eine Vereinbarung über die Aliquotierung der Bezüge entsprechend der geleisteten Arbeitszeit getroffen werden.

(6) Durch die Tätigkeit einer Person auf Grund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 lit. b wird kein Dienstverhältnis begründet.

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