§ 42a AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§ 42a AMFG. (1weggefallen) Der Beirat kann zur Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzenseit 01.07.1994 weggefallen. Er kann diesen die Erledigung bestimmter, dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften obliegender Aufgaben übertragen.

(2) Der Beirat kann anläßlich der Einsetzung bestimmen, daß den Ausschüssen neben Beiratsmitgliedern auch andere Personen angehören. Für die Ausschußtätigkeit dieser Personen gelten die Vorschriften für Beiratsmitglieder sinngemäß.

(3) Der Beirat hat jedenfalls einen ständigen Ausschuß zur Behandlung von Beihilfenbegehren gemäß Abschnitt IV dieses Bundesgesetzes und von Angelegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Abs. 1) in dringlichen Fällen einzusetzen. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind

1.

zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

2.

ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,

3.

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

4.

zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

5.

zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und

6.

je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen

zu bestimmen.

(4) Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten in den Fällen des § 39 Abs. 2 ist dem ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Mitglied beizuziehen.

(5) Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten ist auch ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages mit beratender Stimme beizuziehen, sofern Interessen der den Landarbeiterkammern zugehörigen Arbeitnehmern behandelt werden.

(6) Anläßlich der Einsetzung eines Ausschusses hat der Beirat Bestimmungen über dessen Vorsitz und Beschlußerfordernisse festzulegen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
§ 42a AMFG. (1weggefallen) Der Beirat kann zur Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzenseit 01.07.1994 weggefallen. Er kann diesen die Erledigung bestimmter, dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften obliegender Aufgaben übertragen.

(2) Der Beirat kann anläßlich der Einsetzung bestimmen, daß den Ausschüssen neben Beiratsmitgliedern auch andere Personen angehören. Für die Ausschußtätigkeit dieser Personen gelten die Vorschriften für Beiratsmitglieder sinngemäß.

(3) Der Beirat hat jedenfalls einen ständigen Ausschuß zur Behandlung von Beihilfenbegehren gemäß Abschnitt IV dieses Bundesgesetzes und von Angelegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Abs. 1) in dringlichen Fällen einzusetzen. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind

1.

zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

2.

ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,

3.

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

4.

zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

5.

zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und

6.

je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen

zu bestimmen.

(4) Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten in den Fällen des § 39 Abs. 2 ist dem ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Mitglied beizuziehen.

(5) Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten ist auch ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages mit beratender Stimme beizuziehen, sofern Interessen der den Landarbeiterkammern zugehörigen Arbeitnehmern behandelt werden.

(6) Anläßlich der Einsetzung eines Ausschusses hat der Beirat Bestimmungen über dessen Vorsitz und Beschlußerfordernisse festzulegen.

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