§ 43 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§ 43 AMFG. (1weggefallen) Die Beiratsmitglieder haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen dafür nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen (Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBlseit 01.07.1994 weggefallen. Nr. 136).

(2) Den Beiratsmitgliedern gebührt ferner nach Maßgabe ihrer Inanspruchnahme ein Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist.

(3) Alle Personen, die an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
§ 43 AMFG. (1weggefallen) Die Beiratsmitglieder haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen dafür nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen (Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBlseit 01.07.1994 weggefallen. Nr. 136).

(2) Den Beiratsmitgliedern gebührt ferner nach Maßgabe ihrer Inanspruchnahme ein Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist.

(3) Alle Personen, die an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten