§ 44a AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Vermittlungsausschüsse

§ 44a AMFG. (1weggefallen) Bei jedem Arbeitsamt wird ein Vermittlungsausschuß errichtetseit 01.07.1994 weggefallen.

(2) Der Vermittlungsausschuß ist in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Arbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.

(3) Mitglieder eines Vermittlungsausschusses sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. § 44 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß; § 44 Abs. 3 dritter Satz und § 44 Abs. 4 sind anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes bestellt.

(4) Den Vorsitz im Vermittlungsausschuß hat der Leiter des Arbeitsamtes oder ein von ihm betrauter Beamter des Arbeitsamtes zu führen.

(5) Die Geschäfte des Vermittlungsausschusses führt das Arbeitsamt.

(6) Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Vermittlungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
Vermittlungsausschüsse

§ 44a AMFG. (1weggefallen) Bei jedem Arbeitsamt wird ein Vermittlungsausschuß errichtetseit 01.07.1994 weggefallen.

(2) Der Vermittlungsausschuß ist in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Arbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.

(3) Mitglieder eines Vermittlungsausschusses sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. § 44 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß; § 44 Abs. 3 dritter Satz und § 44 Abs. 4 sind anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes bestellt.

(4) Den Vorsitz im Vermittlungsausschuß hat der Leiter des Arbeitsamtes oder ein von ihm betrauter Beamter des Arbeitsamtes zu führen.

(5) Die Geschäfte des Vermittlungsausschusses führt das Arbeitsamt.

(6) Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Vermittlungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.

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