§ 45b AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
§ 45b AMFG. (1weggefallen) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen, daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätze der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Erfüllung des Arbeitsmarktservice nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zu melden habenseit 01.07.2002 weggefallen. Die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber bleiben unberührt.

(2) Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze gelten nicht als offen im Sinne des Abs. 1, wenn sie

a)

voraussichtlich mit Personen besetzt werden, die bereits in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder

b)

auf Grund einer durch Rechtsvorschriften geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch zur Einziehung vorgesehen sind.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2002
§ 45b AMFG. (1weggefallen) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen, daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätze der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Erfüllung des Arbeitsmarktservice nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zu melden habenseit 01.07.2002 weggefallen. Die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber bleiben unberührt.

(2) Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze gelten nicht als offen im Sinne des Abs. 1, wenn sie

a)

voraussichtlich mit Personen besetzt werden, die bereits in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder

b)

auf Grund einer durch Rechtsvorschriften geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch zur Einziehung vorgesehen sind.

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