Art. 4 § 63 AlVG (weggefallen)

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Art. 4 § 63. AlVG (1weggefallen) Die Träger der Krankenversicherung haben die Beiträge an die vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestimmte Stelle abzuführenseit 01.01.1995 weggefallen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung und Abfuhr der Beiträge werden durch Verordnung getroffen.

(2) Soweit die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelt. Dabei ist die Höhe des Hundertsatzes unter Zugrundelegung der Kostenrechnung festzusetzen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.1994
Art. 4 § 63. AlVG (1weggefallen) Die Träger der Krankenversicherung haben die Beiträge an die vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestimmte Stelle abzuführenseit 01.01.1995 weggefallen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung und Abfuhr der Beiträge werden durch Verordnung getroffen.

(2) Soweit die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelt. Dabei ist die Höhe des Hundertsatzes unter Zugrundelegung der Kostenrechnung festzusetzen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten