Art. 4 § 64a AlVG (weggefallen)

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
§ 64a. (1) Kreditaufnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 sowie gemäß § 64 AbsArt. 4 letzter Satz dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen. Bei der Aufnahme eines Kredites hat sich der Fonds der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.

§ 64a AlVG (2weggefallen) Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch die Kreditaufnahmen gemäß § 64 Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 Z 5 entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Ausfallshaftung für vom Fonds aufzunehmende Kredite jährlich bis zu der im Bundesfinanzgesetz festgelegten Höhe zu übernehmen.

(4) Der Fonds ist berechtigt, in seinem jährlichen Rechnungsabschluß die Ersatzansprüche gegen den Bund aus den Bestimmungen des Abs. 3 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld auszuweisen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1994
§ 64a. (1) Kreditaufnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 sowie gemäß § 64 AbsArt. 4 letzter Satz dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen. Bei der Aufnahme eines Kredites hat sich der Fonds der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.

§ 64a AlVG (2weggefallen) Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch die Kreditaufnahmen gemäß § 64 Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 Z 5 entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Ausfallshaftung für vom Fonds aufzunehmende Kredite jährlich bis zu der im Bundesfinanzgesetz festgelegten Höhe zu übernehmen.

(4) Der Fonds ist berechtigt, in seinem jährlichen Rechnungsabschluß die Ersatzansprüche gegen den Bund aus den Bestimmungen des Abs. 3 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld auszuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten