§ 10 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Notbeleuchtung in Betriebsräumen

§ 10 AAV. (1weggefallen) Arbeitsräume ohne natürliche Belichtung müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet seinseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Die Behörde hat eine Notbeleuchtung auch für Arbeitsräume mit natürlicher Belichtung und für sonstige Betriebsräume vorzuschreiben, falls sich für die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung insbesondere durch die Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße Gefahren ergeben oder bei Beschäftigung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern, vor allem besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer.

(3) Durch die Notbeleuchtung muß eine sichere Orientierung innerhalb der Betriebsräume und ein Verlassen der Räume ohne Gefährdung möglich sein. Die Notbeleuchtung muß während ihres Betriebes unabhängig von der künstlichen Beleuchtung sein. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Umstände innerhalb von zwei Sekunden, ansonsten innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Hundertstel der Beleuchtungsstärke der künstlichen Beleuchtung, jedoch von nicht weniger als 1 Lux, aufweisen; falls sich für die Arbeitnehmer durch die Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße Gefahren ergeben, muß die Notbeleuchtung jedoch eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux aufweisen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Notbeleuchtung in Betriebsräumen

§ 10 AAV. (1weggefallen) Arbeitsräume ohne natürliche Belichtung müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet seinseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Die Behörde hat eine Notbeleuchtung auch für Arbeitsräume mit natürlicher Belichtung und für sonstige Betriebsräume vorzuschreiben, falls sich für die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung insbesondere durch die Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße Gefahren ergeben oder bei Beschäftigung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern, vor allem besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer.

(3) Durch die Notbeleuchtung muß eine sichere Orientierung innerhalb der Betriebsräume und ein Verlassen der Räume ohne Gefährdung möglich sein. Die Notbeleuchtung muß während ihres Betriebes unabhängig von der künstlichen Beleuchtung sein. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Umstände innerhalb von zwei Sekunden, ansonsten innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Hundertstel der Beleuchtungsstärke der künstlichen Beleuchtung, jedoch von nicht weniger als 1 Lux, aufweisen; falls sich für die Arbeitnehmer durch die Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße Gefahren ergeben, muß die Notbeleuchtung jedoch eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux aufweisen.

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