§ 13 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Lüftung von Arbeitsräumen

§ 13 AAV. (1weggefallen) In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, daß frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt sowie Luft mit zu geringem Sauerstoffgehalt und zu hohem Kohlendioxidgehalt abgeführt wird; die Lüftung hat so zu erfolgen, daß die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet sindseit 01.01.1999 weggefallen. Die im § 12 Abs. 2 jeweils angeführten Luftgeschwindigkeiten dürfen an den Arbeitsplätzen nicht überschritten sein.

(2) Die natürliche Lüftung von Arbeitsräumen hat nach Möglichkeit durch Fenster zu erfolgen; bei einer Raumtiefe von mehr als 10 m muß eine Querlüftung durch Fenster, Ventilatoren oder sonstige Lüftungsöffnungen, wie Lüftungsschächte oder Lüftungsklappen, möglich sein. Fenster und sonstige Lüftungsöffnungen müssen einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens einem Fünfzigstel der Fußbodenfläche des Raumes aufweisen und sich von einem festen Standplatz aus öffnen oder verstellen lassen; sie müssen so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt sind. In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.

(3) Arbeitsräume, in denen eine ausreichende natürliche Lüftung nicht möglich ist, müssen durch Lüftungsanlagen, Klimageräte oder Klimaanlagen künstlich gelüftet sein. Die zugeführte Frischluft muß bei Bedarf derart erwärmt oder gekühlt sowie getrocknet oder befeuchtet sein, daß die in den § 12 Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse gegeben sind. Lufteintrittsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt sind.

(4) Bei künstlicher Lüftung ist für jeden in einem Arbeitsraum ständig beschäftigten Arbeitnehmer in der Stunde bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens 35 m3, bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens 50 m3 und bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens 70 m3 zuzuführen; bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, müssen diese Frischluftmengen mindestens um ein Drittel höher sein.

(5) Bei Umluftbetrieb darf der Anteil der nach Abs. 4 in der Stunde zuzuführenden Frischluftmengen bei Außenlufttemperaturen zwischen 26 Grad C und 32 Grad C und zwischen 0 Grad C und -12 Grad C um höchstens 50 Prozent linear verringert sein.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Lüftung von Arbeitsräumen

§ 13 AAV. (1weggefallen) In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, daß frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt sowie Luft mit zu geringem Sauerstoffgehalt und zu hohem Kohlendioxidgehalt abgeführt wird; die Lüftung hat so zu erfolgen, daß die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet sindseit 01.01.1999 weggefallen. Die im § 12 Abs. 2 jeweils angeführten Luftgeschwindigkeiten dürfen an den Arbeitsplätzen nicht überschritten sein.

(2) Die natürliche Lüftung von Arbeitsräumen hat nach Möglichkeit durch Fenster zu erfolgen; bei einer Raumtiefe von mehr als 10 m muß eine Querlüftung durch Fenster, Ventilatoren oder sonstige Lüftungsöffnungen, wie Lüftungsschächte oder Lüftungsklappen, möglich sein. Fenster und sonstige Lüftungsöffnungen müssen einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens einem Fünfzigstel der Fußbodenfläche des Raumes aufweisen und sich von einem festen Standplatz aus öffnen oder verstellen lassen; sie müssen so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt sind. In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.

(3) Arbeitsräume, in denen eine ausreichende natürliche Lüftung nicht möglich ist, müssen durch Lüftungsanlagen, Klimageräte oder Klimaanlagen künstlich gelüftet sein. Die zugeführte Frischluft muß bei Bedarf derart erwärmt oder gekühlt sowie getrocknet oder befeuchtet sein, daß die in den § 12 Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse gegeben sind. Lufteintrittsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt sind.

(4) Bei künstlicher Lüftung ist für jeden in einem Arbeitsraum ständig beschäftigten Arbeitnehmer in der Stunde bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens 35 m3, bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens 50 m3 und bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens 70 m3 zuzuführen; bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, müssen diese Frischluftmengen mindestens um ein Drittel höher sein.

(5) Bei Umluftbetrieb darf der Anteil der nach Abs. 4 in der Stunde zuzuführenden Frischluftmengen bei Außenlufttemperaturen zwischen 26 Grad C und 32 Grad C und zwischen 0 Grad C und -12 Grad C um höchstens 50 Prozent linear verringert sein.

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