§ 17 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999
Schutzmaßnahmen gegen Lärm und Erschütterungen in Betriebsräumen

§ 17 AAV. (1weggefallen) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen, wenn durch sie ein Lärm mit Spitzenwerten von 85 dB oder mehr verursacht, oder wenn durch sie der ohne ihr Mitwirken vorhandene Beurteilungspegel um mehr als 10 dB auf einen Wert von über 65 dB erhöht wirdseit 01.03.2006 weggefallen. Wenn eigene Räume nicht eingerichtet werden, dürfen dennoch die im § 51 Abs. 1 festgelegten Grenzwerte für bestimmte Tätigkeiten nicht überschritten werden. Sofern durch eine die Gesundheit schädigende Lärmeinwirkung Arbeitnehmer gefährdet werden können, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation der Lärmquelle oder schallschluckende Ausführung von Wänden, Decken und Fußböden, vorzuschreiben.

(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 liegt dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren einen Lärm verursachen, bei dem ein Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten wird.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

(4) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die starke Erschütterungen verursachen, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen. Sofern durch Einwirkung von Erschütterungen die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie schwingungsdämpfende Aufstellung von Betriebseinrichtungen, vorzuschreiben.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2006
Schutzmaßnahmen gegen Lärm und Erschütterungen in Betriebsräumen

§ 17 AAV. (1weggefallen) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen, wenn durch sie ein Lärm mit Spitzenwerten von 85 dB oder mehr verursacht, oder wenn durch sie der ohne ihr Mitwirken vorhandene Beurteilungspegel um mehr als 10 dB auf einen Wert von über 65 dB erhöht wirdseit 01.03.2006 weggefallen. Wenn eigene Räume nicht eingerichtet werden, dürfen dennoch die im § 51 Abs. 1 festgelegten Grenzwerte für bestimmte Tätigkeiten nicht überschritten werden. Sofern durch eine die Gesundheit schädigende Lärmeinwirkung Arbeitnehmer gefährdet werden können, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation der Lärmquelle oder schallschluckende Ausführung von Wänden, Decken und Fußböden, vorzuschreiben.

(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 liegt dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren einen Lärm verursachen, bei dem ein Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten wird.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

(4) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die starke Erschütterungen verursachen, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen. Sofern durch Einwirkung von Erschütterungen die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie schwingungsdämpfende Aufstellung von Betriebseinrichtungen, vorzuschreiben.

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